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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
Anlage 1 zum MTV Herausgenommene Beschäftigtengruppen (§ 11 Absatz 2 MTV)
Die nachfolgend aufgeführten Gruppen von Arbeitnehmern sind auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 MTV aus der Verkürzung der Wochenarbeitszeit heraugenommen:
1. Altersteilzeit:
Arbeitnehmer, die sich am 1.3.2004 bereits in einem Altersteilzeitverhältnis befinden;
Arbeitnehmer, die am 1.3.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben hatten und nicht von einem etwaig eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, werden mit Beginn der aktiven Altersteilzeit aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen. Zu Beginn der aktiven Altersteilzeit werden sie durch geeignete Maßnahmen so gestellt, als ob die WAZ-Verkürzung sie nicht betroffen hätte; Arbeitnehmer, die trotz der Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) infolge des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes eine nachgewiesene Anwartschaft auf eine gesetzliche Altersrente ab dem 60. Lebensjahr besitzen, soweit der Altersteilzeitvertrag i.S: des TV Atz vor dem 1. Juli 2004 unterschrieben ist und die Altersteilzeit spätestens am 1.12.2005 (letztmöglicher Beginn in der Laufzeit des TV Atz in der heutigen Fassung) beginnt.
2. Vivento
Vivento – Transfer – Mitarbeiter
Arbeitnehmer in Geschäftsmodellen Vivento (z.B. VCS)
3. Stationärer Handel (SH)
Beschäftigte im Stationären Handel