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Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 10 Betriebszugehörigkeit

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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 10 Betriebszugehörigkeit  

(1) Als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt die bei der Deutschen Telekom AG in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Dies gilt sinngemäß für die bei der Deutschen Telekom AG in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, wenn im unmittelbaren Anschluss an dieses Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG begründet wurde. 
 
(2) Wird ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss – spätestens innerhalb eines Monats – an ein Arbeitsverhältnis bei einem inländischen Konzernunternehmen bei der Deutschen Telekom AG eingestellt, wird die bei dem vorherigen Arbeitgeber erreichte und anerkannte Zeit einer Betriebszugehörigkeit angerechnet. 
 
(3) Im begründeten Einzelfall kann die in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden. 
 
(4) Ist ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 bis 3 aus arbeitnehmerseitigem Verschulden beendet worden, so gelten die vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten nicht als Zeit der Betriebszugehörigkeit. 
 
(5) Zeiten einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts werden bis zur Dauer eines Monats auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet. 
 
(6) Soweit Zeiten vor der Einstellung bei der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden sollen, muss der Arbeitnehmer diese innerhalb von zwei Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses angeben und nachweisen. Die für den Arbeitnehmer festgesetzte Betriebszugehörigkeit wird ihm schriftlich mitgeteilt. Sie gilt als rechtsverbindlich, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit dieser Mitteilung schriftlich widerspricht.
  
Protokollnotizen: 

1. Wird ein Arbeitnehmer bei der Deutschen Telekom AG eingestellt (ohne Einstellung im Rahmen einer Insichbeurlaubung), der in der Vergangenheit in einem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost Telekom/Deutschen Telekom AG beschäftigt war, so wird die bei der Deutschen Bundespost Telekom/Deutschen Telekom AG in einem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit als Betriebszugehörigkeit anerkannt. Absatz 4 gilt entsprechend. 
2. Inländische Konzernunternehmen i. S. des Absatzes 2 sind Unternehmen, an denen die Deutsche Telekom AG eine Mehrheitsbeteiligung hält und die eine vergleichbare tarifvertragliche Regelung der Betriebszugehörigkeit haben.


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