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Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 13 Mehrarbeit

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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 13 Mehrarbeit  

(1) Mehrarbeit ist die über die für den Arbeitnehmer betrieblich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pausen, soweit sie angeordnet war. Bei Teilzeitarbeitnehmern liegt Mehrarbeit im Sinne des Satzes 1 erst dann vor, wenn die für sie jeweils geltende tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 überschritten wird. 
 
(2) Die gemäß § 11 Absatz 4 vorgenommene anderweitige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur Mehrarbeit. 
 
(3) Überschreitungen der täglichen betrieblichen Arbeitszeit können in beiderseitigem Einvernehmen an einem anderen Tag eingespart werden. Die Zuschlagspflicht bleibt hiervon unberührt, sofern der Ausgleich nicht in derselben Kalenderwoche erfolgt. 
 
(4) Überschreitungen der betrieblich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen rechnet jede angefangene halbe Stunde Mehrarbeit als halbe Stunde. 
 
(5) Mehrarbeit kann bis zu 12 Stunden pro Woche und bis zu 30 Stunden pro Monat vereinbart werden. In Ausnahmefällen kann für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ein höheres Mehrarbeitsvolumen vereinbart werden. 
 
(6) Mehrarbeitsstunden ohne Mehrarbeitszuschläge können auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie entstanden sind, durch Freizeit ausgeglichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist dem Arbeitgeber bis zum Ende des Entstehungsmonats mitzuteilen. Ist der Freizeitausgleich nicht möglich, sind die Mehrarbeitsstunden mit dem Stundenentgelt (§ 7 Absatz 5 ERTV) abzugelten. Für durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeitsstunden wird lediglich der Mehrarbeitszuschlag gezahlt.

(7) § 87 Absatz 1 Ziffer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist zu beachten. 
 
Protokollnotiz: 
§ 13 gilt nicht für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist.


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