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Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 16 Arbeit an Vorfesttagen

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Die BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst hat ein sogenanntes Bezügekonto mit kostenfreier Kontoführung eingeführt. 

Das Bezügekonto für den öffentlichen Dienst hat mehrere Leistungsvorteile: Kostenfreie Kontoführung, Kostenfreie BankCard, ein DispoAbrufkredit bis zum 6-fachen der Monatsbezüge zu attraktiven Konditionen (z.Zt. 7,99 %). Von den Vorteilen des Bezügekontos können alle Beamten, Beamtenanwärter, Ruhestandsbeamten und Tarifkräfte sowie Auszubildende im öffentlichen Dienst profitieren.

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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 16 Arbeit an Vorfesttagen  

(1) Als Arbeit an Vorfesttagen gilt die am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie am Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. 
 
(2) Am 24. Dezember und am 31. Dezember wird, soweit es die dienstlichen bzw. betrieblichen Verhältnisse zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsentgelts gewährt. 
 
(3) Kann die Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, wird dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres an einem anderen Arbeitstag ein zusammenhängender Zeitausgleich in Höhe der erbrachten Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Monatsentgelts gewährt. 
 
(4) Für Arbeitsleistungen am 24. Dezember und am 31. Dezember wird neben dem vorgenannten Zeitausgleich kein Zuschlag für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit gewährt. Soweit Mehrarbeit an diesen Tagen entsteht, wird lediglich der Mehrarbeitszuschlag gewährt. 
 
Protokollnotizen: 

1. Für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, wird der Anspruch nach Absatz 3 im Arbeitszeitkonto gebucht und nach den für das  Arbeitszeitkonto geltenden Regelungen ausgeglichen. 
2. Absatz 4 Satz 2 findet für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, keine Anwendung, soweit nicht in den §§ 18 bzw. 19 etwas anderes geregelt ist.


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