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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 2 Einstellung und Arbeitsvertrag
(1) Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates eingestellt. Arbeitsverhältnisse sollen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, sie können aber auch befristet abgeschlossen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die einzelvertragliche Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.
(2) Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich vor Beginn, spätestens mit dem Tag der Arbeitsaufnahme abzuschließen.
(3) Der Arbeitsvertrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
– den Beginn des Arbeitsverhältnisses,
– bei befristeten Arbeitsverhältnissen den Zweck und/oder die Zeitdauer der Befristung,
– den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll,
einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten (Arbeitsgebiet) beschäftigt
werden kann,
– die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten,
– bei Teilzeitbeschäftigten den wöchentlichen Durchschnitt der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen in vollen oder halben Stunden.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Nachweisgesetzes zu beachten.
(5) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen rechtswidriger vorzeitiger Vertragsauflösung ist unzulässig. Davon unberührt bleiben die gegenseitigen Schadensersatzansprüche aus einer derartigen Vertragsauflösung.
(6) Wird ein Wettbewerbsverbot vereinbart, darf der Arbeitnehmer nicht schlechter als §§ 74 bis 75d Handelsgesetzbuch gestellt werden.