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Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 24 Erholungsurlaub

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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 24 Erholungsurlaub  

(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. 
 
(2) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
(3) Im Eintrittsjahr hat der Arbeitnehmer für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Der Erholungsurlaub, der ihm für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährt oder abgegolten worden ist, wird angerechnet. Der Anspruch auf ein Urlaubszwölftel setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat bestanden hat. Der Arbeitnehmer kann den Erholungsurlaub für das Eintrittsjahr frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, spätestens aber im Dezember, geltend machen. 
 
(4) Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmals für das auf das Eintrittsjahr folgende Urlaubsjahr, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. 
 
(5) Im Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. 
 
(6) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. 
 
(7) Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden. 
 
(8) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich in längeren zusammenhängenden Abschnitten zu nehmen und zu gewähren. Bei der Teilung des Erholungsurlaubs muss ein Urlaubsteil auf Verlangen des Arbeitnehmers mindestens drei Wochen betragen. Bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 
 
(9) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt angetreten werden, so verlängert sich dieser Übertragungszeitraum bis zum 30. April des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. 
 
(10) Wenn ein vom Arbeitgeber genehmigter Erholungsurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden kann, sind dem Arbeitnehmer die ihm aus der Nichteinhaltung eines Vertrages mit einer Reisegesellschaft oder aus einer sonstigen Verpflichtung entstandenen Ausgaben unter Vorlage entsprechender Belege zu erstatten. Der Erholungsurlaub kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen und nur einmal im Urlaubsjahr unterbrochen werden. Wird der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen unterbrochen, so sind dem Arbeitnehmer die durch die Unterbrechung entstandenen nachzuweisenden Kosten zu ersetzen. Die durch die Unterbrechung entstandenen Reisetage gelten nicht als Urlaubstage. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Arbeitnehmer den von ihm verauslagten Betrag nicht auf andere Weise wiedererlangen kann. 
 
(11) Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den des Bundesurlaubsgesetzes hinausgeht, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. 
 
(12) Der Jahresurlaub beträgt für Arbeitnehmer, die in der 4-Tage-Woche beschäftigt sind bzw. für die das ¼-Prinzip bei der Bemessung der Ausfallzeiten zur Anwendung kommt (§ 8 Absatz 8 TV AzK) 24 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage von Montag bis Freitag mit Ausnahme des planmäßig arbeitsfreien Tages und der gesetzlichen Feiertage. 
 
(13) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz 12 fallen, beträgt der Erholungsurlaub 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. 
 
(14) Für Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig an weniger als vier Arbeitstagen (Absatz 12) bzw. fünf Arbeitstagen (Absatz 13) pro Woche tätig sind, ist der Erholungsurlaub nach folgender Formel zu berechnen: 

.

 Zahl der nach Absatz 13 
 zustehenden Arbeitstage
 
 Zahl der Tage, an denen eine Arbeitsleistung
 zu erbringen wäre (einschl. der Tage, an
 denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung
 frei gestellt wird)

                                      geteilt durch 260

.
- Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen ist. 
 
(15) Die Dauer des Erholungsurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts um ein Zwölftel. 
 
(16) Während des Erholungsurlaubs erhält der Arbeitnehmer 
a) das Monatsentgelt und die Tätigkeitszulage 
b) für jeden Arbeitstag des Erholungsurlaubs (Absatz 12) und für jeden 
 
während des Erholungsurlaubs auf einen solchen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, für den auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen das Entgelt weiterzuzahlen ist, 1/52 oder für jeden Arbeitstag des Erholungsurlaubs (Absatz 13) und für jeden während des Erholungsurlaubes auf einen solchen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, für den auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen das Entgelt weiterzuzahlen ist, 1/65 der für die jeweils vorhergehenden drei Kalendermonate zu zahlende Beträge für Zuschläge (§ 20) fortgezahlt. Die Tätigkeitszulage wird längstens bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bei Beschäftigung des Arbeitnehmers entfallen wären. 
 
(17) Während des Erholungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 
 
(18) Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz sind zu beachten. 
 
Protokollnotiz zu Absatz 1: 

Eine Unterbrechung des Erholungsurlaubs ist nur unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dazu erstellten Grundsätze zulässig.


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