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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 28 Kurzarbeit
(1) Kurzarbeit kann ohne Änderungskündigung mit Zustimmung des Betriebsrates für Betriebe und Betriebsteile eingeführt werden. Nach Zustimmung durch den Betriebsrat ist die Einführung der Kurzarbeit dem Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat können kürzere Fristen vereinbaren.
(2) Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor der Aufnahme bzw. Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.
(3) Den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern wird das Entgelt für die gesamte ausfallende Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten Kurzarbeitsperiode um mehr als 10 v. H. herabgesetzt wird. Bei Herabsetzung bis zu einschließlich 10 v. H. unterbleibt die Kürzung.
(4) Der Arbeitnehmer erhält zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss, der brutto zu gewähren ist. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem infolge des Arbeitsausfalles verminderten Monatsentgelt zuzüglich Kurzarbeitergeld und 80 v. H. des Monatsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im Abrechnungsmonat erzielt hätte.
(5) Zuschläge gemäß § 20 werden entsprechend den tatsächlich anfallenden Zeiten gezahlt.
(6) Arbeitnehmer, die sich während der Kurzarbeit in einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, haben für die Zeit ihrer Kündigungsfrist Anspruch auf ihr ungekürztes Monatsentgelt. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit voll arbeitet.