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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 29 Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Arbeitnehmers erhalten
a) der überlebende Ehegatte oder
b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder
c) Personen, zu deren Lebensunterhalt der Verstorbene bis zu seinem Ableben nachweislich beigetragen hat
oder
d) Personen, die nachweislich überwiegend die Bestattungskosten getragen haben
Sterbegeld.
In den Fällen der Buchstaben c) und d) wird das Sterbegeld nur auf Antrag sowie im Falle des Buchstaben d) nur bis zur Höhe der entstandenen Aufwendungen – jedoch nicht über das Sterbegeld hinaus – gezahlt.
(2) Als Sterbegeld wird gezahlt
a) für die auf den Sterbetag folgenden restlichen Kalendertage des Sterbemonats das restliche Monatsentgelt
des Verstorbenen sowie
b) das Zweifache des für den Sterbemonat zustehenden Monatsentgelts.
(3) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.
(4) Sterbegeld wird nur gezahlt, wenn der Verstorbene im Sterbemonat einen Vergütungsanspruch hatte. Das Sterbegeld wird jedoch gezahlt, wenn im Sterbemonat kein Anspruch auf Krankenvergütung bzw. Zuschuss zum Krankengeld wegen Fristablauf nach § 21 Absätze 5 und 6 bestanden hat, aber Krankengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis gezahlt oder Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen wurde.
(5) Bei mehreren für die Leistung berechtigten Personen kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.