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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 7 Haftung des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den Schaden, den er bei der Arbeitsleistung verursacht hat.
(2) Bei der Geltendmachung des Schadensersatzes für einen grob fahrlässig verursachten Schaden sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei wird auf Wunsch des Arbeitnehmers bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzanspruches der betriebliche Haftungsausschuss beteiligt. Der betriebliche Haftungsausschuss besteht aus jeweils zwei Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrates. Von Fall zu Fall hat ein Vertreter des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrates ein Doppelstimmrecht. Der Haftungsausschuss hat innerhalb von drei Wochen eine Empfehlung über die Höhe des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Der Arbeitgeber entscheidet unter Berücksichtigung dieser Empfehlung über die Höhe des Schadensersatzanspruches. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung nicht, kann der Betriebsrat innerhalb von zwei Wochen nach dieser Entscheidung den zentralen Haftungsausschuss anrufen. Der zentrale Haftungsausschuss besteht aus jeweils zwei Vertretern des Arbeitgebers und des Gesamtbetriebsrates. Von Fall zu Fall hat ein Vertreter des Arbeitgebers bzw. des Gesamtbetriebsrates ein Doppelstimmrecht. Der zentrale Haftungsausschuss hat innerhalb von drei Wochen über die Höhe des Schadensersatzanspruches abschließend zu entscheiden.
(3) Für Forderungen des Arbeitgebers aus der Haftung ist dem Arbeitnehmer, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen, Ratenzahlung zur Tilgung einzuräumen