Regelungen für Beamte der Telekom: Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 37 Schwerbehindertenvertretung

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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 37 Schwerbehindertenvertretung

 

§ 37 Schwerbehindertenvertretung

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.


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Red 20231010

 

 

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