Regelungen für Beamte der Telekom: Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 36 Sprecherausschuss

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Beamte der Telekom geeignet. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersG)

 

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG): § 36 Sprecherausschuss

 

§ 36 Sprecherausschuss

(1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.

(2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten.

(3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) entsprechend.

(4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.


Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - auch geeignet für Telekombeamte
Beamtenrecht - leicht gemacht. Mit allen wichtigen Themen zu Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Mit Hinweisen für Beamtinnen und Beamte der Telekom AG und einer Übersicht von Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. Für nur 7,50 Euro schicken wir Ihnen das beliebte Taschenbuch zu. Im ABO - 1 x jährlich - sparen Sie 10 Prozent und zahlen nur 6,75 Euro Zur Bestellung

 


Red 20231010

 

 

mehr zu: Postpersonalrechtsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.telekombeamte.de © 2024