Hohe Nachzahlung für Telekombeamte (auch im Ruhestand); geringe Alimentation
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte - auch Beamte der Telekom - zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 14 Ausgleichsregelung für Teilzeitarbeitnehmer

Neuauflage: Mai 2025 >>>hier können Sie den
Ratgeber für 7,50 Euro bestellen

 

PDF-SERVICE für nur 15,00 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden, u.a. auch zur Beamtenversorgung -Online.

Sie finden im Portal des PDF-SERVICE zehn Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Mit unserem USB-Stick (32 GB) senden wir Ihnen alle 8 Bücher und eBooks zu (3 Ratgeber & 5 eBooks), z.B. Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst >>>zur Bestellung


 

Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 14 Ausgleichsregelung für Teilzeitarbeitnehmer  

Arbeitsstunden bei Teilzeitarbeitnehmern, die über die arbeitsvertraglich bzw. betrieblich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistet werden und aufgrund des § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht als Mehrarbeit gelten, können auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie entstanden sind, durch Freizeit ausgeglichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist dem Arbeitgeber bis zum Ende des Entstehungsmonats mitzuteilen. Ist der Freizeitausgleich nicht möglich, sind die auszugleichenden Arbeitsstunden mit dem Stundenentgelt (§ 7 Absatz 5 ERTV) abzugelten. § 13 Absatz 1 bleibt unberührt. 
 
Protokollnotiz: 
§ 14 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist.


mehr zu: Manteltarifvertrag
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.telekombeamte.de © 2026