Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § .6 Versetzung

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 6 Versetzung  

(1) Soll ein Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer versetzt werden, so sind die Betriebsinteressen mit den Arbeitnehmerinteressen abzuwägen. Ergibt sich nach Abwägung der betrieblichen Interessen die Möglichkeit einer Auswahlentscheidung, so sind soziale Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. 
 
(2) Der Arbeitnehmer ist vor seiner Versetzung zu hören. 
 
(3) Die Beteiligung des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt hiervon unberührt. 
 
(4) Abweichende Regelungen in Rationalisierungsschutzbestimmungen bleiben durch die Absätze 1 bis 3 unberührt.  


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