Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 21 Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 21 Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation  

(1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer spätestens für den vierten Kalendertag die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und an diesem Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Wochenfeiertag, so tritt an dessen Stelle der darauffolgende Werktag. Nimmt der Arbeitnehmer an diesem Werktag die Arbeit wieder auf, so erübrigt sich dieser Nachweis. In begründeten Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 
 
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu unterrichten. Die Mitteilung über den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme durch den Sozialversicherungsträger ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. 
 
(3) Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenentgelt in Form von Krankenvergütung bzw. eines Zuschusses zum Krankengeld nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11. 
 
(4) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 3 gilt auch 
a) eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt sowie 
b) eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten–, Kranken– oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Bei Arbeitnehmern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt dies auch, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. 
 
(5) Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, wird dem Arbeitnehmer als Krankenvergütung gezahlt: 
a) das Monatsentgelt, 
b) die Tätigkeitszulage und 
c) für jeden Kalendertag der Bezugszeit ein Zuschlag von 1/90 der Summe der für die jeweils vorhergehenden
    drei Kalendermonate gezahlten Beträge für Zuschläge (§ 20) Die Tätigkeitszulage wird längstens bis zu dem
    Zeitpunkt gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers entfallen
    wären. 
 
(6) Nach Ablauf des nach Absatz 5 maßgebenden Zeitraumes, erhält der Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Krankengeld gemäß Absatz 7 und zwar 
– ab dem vollendeten vierten Jahr der Betriebszugehörigkeit längstens bis zum Ende der zwölften Woche, 
– ab dem vollendeten achten Jahr der Betriebszugehörigkeit längstens bis zum Ende der 18. Woche, 
– ab dem vollendeten zwölften Jahr der Betriebszugehörigkeit längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem
   Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
 
(7) Arbeitnehmer, die Krankengeld auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beziehen, erhalten als Zuschuss zum Krankengeld den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Krankengeld und 100 v. H. ihres regelmäßigen Netto-Monatsentgelts. Der Differenzbetrag wird brutto gezahlt. Bei Kürzung oder teilweiser Versagung des Krankengeldes ist bei der Bemessung des Zuschusses zum Krankengeld vom ungekürzten Betrag des Krankengeldes auszugehen. 
 
(8) Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird für die Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld das Brutto-Krankengeld zu Grunde gelegt, das dem Arbeitnehmer als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen würde. 
 
(9) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der Deutschen Telekom AG nicht durch Vorsatz verursachten Arbeitsunfalls oder durch eine bei der Deutschen Telekom AG zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, ist der Zuschuss zum Krankengeld gemäß Absatz 6 unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, zu zahlen. 
 
(10) Die Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld entfällt mit dem Beginn einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Ist die gesetzliche Rente beantragt, aber noch nicht bewilligt, so ist der Zuschuss zum Krankengeld bis zur Entscheidung über den Antrag mit der Maßgabe zu zahlen, dass er bei rückwirkendem Rentenbeginn insoweit zurückzuerstatten ist, als die Rente das bezogene Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld übersteigt. Ist eine Teilrente gemäß § 42 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI beantragt, richtet sich der Zuschuss zum Krankengeld nach der verbleibenden Wochenarbeitszeit, ansonsten gilt Satz 2 entsprechend. 
 
(11) Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, beginnt wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankenentgelt für eine weitere volle Bezugszeit nach den Absätzen 5 und 6 erneut, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens vier Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. 
 
(12) Für den Fall des Verschuldens Dritter, tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen diese aus dem Unfall in der Höhe an den Arbeitgeber ab, wie er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen von diesem erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskünfte zu geben und soweit vorhanden, Beweismaterial zur Verfügung zu stellen. 
 
Protokollnotiz zu Absatz 7: 

Die Bemessung des regelmäßigen Netto-Monatsentgelts richtet sich nach dem Monatsentgelt gemäß § 7 ERTV, gemindert um die daraus unterstellten gesetzlichen Abzüge.


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