Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 23 Sonderurlaub

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 23 Sonderurlaub  

(1) Dem Arbeitnehmer kann auf Antrag Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt gewährt werden, wenn er mindestens ein Kind unter zwölf Jahren tatsächlich betreut oder pflegt und betriebliche Belange dem Sonderurlaub nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub kann bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden. Er kann einmal um bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden; der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. 
 
(2) Dem Arbeitnehmer kann auf Antrag Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt gewährt werden, wenn er den nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten oder in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) tatsächlich betreut oder pflegt und betriebliche Belange dem Sonderurlaub nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub kann bis zur Dauer von einem Jahr gewährt werden. 


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