Hohe Nachzahlung für Telekombeamte (auch im Ruhestand); geringe Alimentation
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte - auch Beamte der Telekom - zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 29 Sterbegeld

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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 29 Sterbegeld  

(1) Beim Tode eines Arbeitnehmers erhalten 
a) der überlebende Ehegatte oder 
b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder 
c) Personen, zu deren Lebensunterhalt der Verstorbene bis zu seinem Ableben nachweislich beigetragen hat
    oder 
d) Personen, die nachweislich überwiegend die Bestattungskosten getragen haben 
 
Sterbegeld. 
 
In den Fällen der Buchstaben c) und d) wird das Sterbegeld nur auf Antrag sowie im Falle des Buchstaben d) nur bis zur Höhe der entstandenen Aufwendungen – jedoch nicht über das Sterbegeld hinaus – gezahlt. 
 
(2) Als Sterbegeld wird gezahlt 
a) für die auf den Sterbetag folgenden restlichen Kalendertage des Sterbemonats das restliche Monatsentgelt
    des Verstorbenen sowie 
b) das Zweifache des für den Sterbemonat zustehenden Monatsentgelts. 
 
(3) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt. 
 
(4) Sterbegeld wird nur gezahlt, wenn der Verstorbene im Sterbemonat einen Vergütungsanspruch hatte. Das Sterbegeld wird jedoch gezahlt, wenn im Sterbemonat kein Anspruch auf Krankenvergütung bzw. Zuschuss zum Krankengeld wegen Fristablauf nach § 21 Absätze 5 und 6 bestanden hat, aber Krankengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis gezahlt oder Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen wurde. 
 
(5) Bei mehreren für die Leistung berechtigten Personen kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.


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