Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § .9 Chancengleichheit

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 9 Chancengleichheit  

(1) Die Tarifvertragsparteien sind der Auffassung, dass Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen einer ganzheitlichen Personalpolitik und Personalentwicklung bei der Deutschen Telekom AG sicherzustellen ist. Die Förderung der Berufstätigkeit und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere von Frauen leistet damit einen Beitrag zur Steigerung des Unternehmenserfolges, der Motivation und der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterzufriedenheit. 
 
(2) Die berufliche Entwicklung von Frauen und Männern wird in gleicher Weise gefördert. Zur Sicherung gleicher Voraussetzungen für die Entfaltung individueller Begabungen und Anlagen sollen sich die Möglichkeiten zur beruflichen Qualifizierung und Entwicklung ausschließlich an den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten sowie den Anforderungen des Arbeitsplatzes orientieren. Dies soll u. a. dazu dienen, auf eine ausgewogene Struktur der Beschäftigtenanteile von Männern und Frauen hinzuwirken. 
 
(3) Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollen Wünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich einer flexiblen Gestaltung von Arbeitsform und Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt werden. 
 
(4) Während eines Sonderurlaubs gemäß § 23 bzw. einer Elternzeit gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz sollen im beiderseitigen Interesse liegende Angebote der beruflichen Weiterbildung u. a. zum Erhalt der betrieblichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geprüft und genutzt werden. 
 
(5) Im Übrigen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder Konzernbetriebsvereinbarung geregelt. In der Vereinbarung kann auch die Möglichkeit eröffnet werden, notwendige Unterstützung und Beratung zur Erreichung der Ziele durch bestehende oder ggf. vorzusehende Beauftragte oder andere Maßnahmen durch Regelung der Betriebsparteien örtlich zu ermöglichen. 
 
(6) Im Übrigen stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass eine Diskriminierung von Personen und Personengruppen aus geschlechtsspezifischen oder anderen Gründen bei der Deutschen Telekom AG vermieden wird.


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