Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § .4 Nebentätigkeit

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 4 Nebentätigkeit  

Will der Arbeitnehmer einer erwerbsmäßigen Nebentätigkeit nachgehen, hat er diese dem Arbeitgeber zwecks Genehmigung vorher schriftlich – insbesondere unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers – anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn hierdurch die geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder Gründe des Wettbewerbs dagegen sprechen können. Dem Arbeitnehmer ist die Entscheidung hierüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen.  


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