Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 15 Sonntags- und Feiertagsarbeit

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 15 Sonntags- und Feiertagsarbeit  

Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.


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